Sachsen

§ 23a des AufenthG ermöglicht es, in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Für ein Härtefallersuchen muss der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sein. Die Härtefallkommission kann das Ersuchen an das Innenministerium des Landes richten, wenn sie dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, festgestellt hat. Durch das Ersuchen der Härtefallkommission kann das Innenministerium gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anordnen, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Ob eine Härtefallkommission gemäß § 23a des AufenthG eingerichtet wird, entscheidet das jeweilige Bundesland. Es besteht jedoch keine Verpflichtung für eine solche Kommission.

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