Rheinland-Pfalz

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Informationen zur Härtefallkommission in Rheinland-Pfalz

Härtefallkommission:

Die Härtefallkommission hat sich im Juni 2005 zu ihrer konstituierenden Sitzung getroffen, sie arbeitet auf folgenden Grundlagen:
  • Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu § 23 a Aufenthaltsgesetz vom 18. März 2005 (abgekürzt: HFK-VO) und
  • vorläufige Geschäftsordnung vom 14. Juni 2005 (kurz: GO).

Geschäftsstelle

Ministerium des Innern und für Sport
Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz
Herr Kai Adam, Tel. 06131/163608, Fax: 06131/163390
Email: Kai.Adam@ism.rlp.de.

Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Härtefallkommission vor. Dazu gehören die Einholung von Stellungnahmen zu den vorgelegten Anträgen, deren Zuläs­sigkeitsprüfung sowie die Vorbereitung der abschließenden Beratung und die Durchführung von erforderlichen Unterrichtungen (§ 1 II GO).

Antrag/Eingabe

Die Härtefallkommission berät nur auf Antrag eines ihrer Mitglieder, ob ein Härtefallersuchen an das Innenministerium gestellt wird. Eingaben, mit denen die Anerken­nung eines Härtefalls begehrt wird, sind damit von dem/der Betroffenen selbst oder Personen, die sie unterstützen, an eines der Mitglieder der Härtefallkommission zu richten. Der Antrag des Mitglieds der Härtefallkommission muss nach § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HFK-VO folgende Angaben enthalten (und deshalb muss auch die Eingabe an das von Ihnen ausgewählte Mitglied der Härtefallkommission, wenn irgend möglich, diese Angaben enthalten):
  • Persönliche Daten der Ausländerin oder des Ausländers oder der Familie (über den Zeitpunkt der Einreise, den Verlauf des asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens, Geburten von Kindern, Arbeitsaufnahme, Schulbesuch, gute Deutschkenntnisse, Beginn von Krankenbehandlungen, Engagement in Vereinen / sonstige Kontakte im Privatbereich);
  • die zuständige Ausländerbehörde;
  • die besondere persönliche Situation und im Einzelnen alle weiteren Gesichtspunkte, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten.
Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden, ob sie einen Antrag an die Kommission richten. Wird kein Antrag gestellt, ist die Person, die die Eingabe vorgebracht hat, davon zu unterrichten (§ 4 Absätze 1, 2 GO).
  • Eingaben, die sich unmittelbar an die Geschäftsstelle wenden, werden dem Vorsit­zenden vorgelegt; dieser entscheidet dann, ob er einen Antrag an die Härtefallkommission richtet (§ 4 Absatz 3 GO).
  • Bei Eingaben an das Büro des Bürgerbeauftragten oder der Ausländerbeauftragten wird dort entschieden, ob ein Antrag gestellt wird.
An wen man sich am besten wendet, lässt sich im Moment noch schwer beurteilen (natürlich gibt es auch die Möglichkeit bei Ablehnung durch ein Mitglied sich an ein anderes zu wenden).

Noch einmal zusammengefasst: Es reicht nicht, einfach die Unterlagen des Asylverfahrens (Anhörung, Entscheidung des Bundesamtes, möglicherweise Gerichtsentscheidungen) an ein Mitglied der Härtefallkommission zu schicken. Die Eingabe muss die wichtigsten Informationen beinhalten und insbesondere die Gründe nennen, warum der/die Betroffene bzw. die unterstützende Person hier einen „Härtefall“ sieht (siehe oben; etwa vergleichbar einem Petitionsantrag an den Bürgerbeauftragten); nur so kann von dem Mitglied der HFK entschieden werden, ob aus seiner Sicht ebenfalls ein „Härtefall“ vorliegt, er damit die Eingabe übernimmt und als Antrag an die Kommission weiterleitet.

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Ein Antrag ist nach § 3 Absatz 2 HFK-VO unzulässig, wenn

  • sich die betroffene Person nicht in Deutschland aufhält,
  • keine rheinland-pfälzische Ausländerbehörde zuständig ist,
  • lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Gründe bereits im Asylverfahren vom Bun-desamt abschließend geprüft worden sind,
  • zwingende Ausweisungsgründe nach § 53 Aufenthaltsgesetz vorliegen (z. B. bei Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe von mindestens 3 Jahren) oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a Aufenthaltsgesetz ergehen könnte (wegen Terrorismusverdacht oder besonderer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik),
  • sich die Härtefallkommission bereits mit der Angelegenheit befasst hat, ohne dass sich der Sachverhalt nach-träglich zugunsten des/der Betroffenen geändert hat.
Ob ein Antrag zulässig ist, entscheidet der Vorsitzende.
Falls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 oder 5 Aufenthaltsgesetz möglich ist, wird der Antrag an die zuständige Ausländerbehörde zurück verwiesen mit der Anregung, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Gemäß § 4 der HFK-VO ist die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen,

wenn
  • die Betreffenden das Vorliegen eines Ausreisehindernisses selbst verschuldet haben,
  • sie unmittelbar vor der Antragstellung illegal, visumfrei oder mit Besuchervisum eingereist sind,
  • ein Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 AufenthG besteht (also bereits eine Ausweisung oder Abschiebung erfolgt war, ohne dass inzwischen die Sperrwirkung weggefallen ist) oder
  • Gründe vorliegen, die eine Regelausweisung nach § 54 AufenthG rechtfertigen.

Abschiebeschutz während eines „Härtefallverfahrens“

Weder die HFK-Verordnung noch die vorläufige Geschäftsordnung regeln, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde während eines „Härtefallverfahrens“ zu unterbleiben haben (wie das z.B. die Berliner Verordnung vorsieht).
Die Durchführung des Härtefallverfahrens soll nach Auffassung des Innenministeriums - insbesondere bei offensichtlich unbegründeten Anträgen - nicht zur Verzögerung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen. In der Praxis stellt es sich so dar, dass die Ausländerbehörden in Kenntnis eines zur Sachbefassung anstehenden Sachverhaltes grundsätzlich von eventuell bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung der Härtefallkommission Abstand nehmen. Sofern aus Sicht der Ausländerbehörde eine Rückführung vor Durchführung des Härtefallverfahrens aus bestimmten Gründen als unaufschiebbar angesehen wird, erfolgt eine fachaufsichtliche Überprüfung der Angelegenheit durch das Innenministerium.
Der eben beschriebene, eingeschränkte „Abschiebeschutz“ beginnt nicht schon mit dem Eingang der Eingabe bei dem Mitglied der Härtefallkommission. Steht eine Abschiebung unmittelbar bevor, sollte man das „ausgesuchte“ Mitglied der Härtefallkommission deshalb darum bitten, bei der Geschäftsstelle die erforderliche Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde zu veranlassen (eine der Ausländerbehörde zugesandte Kopie der Eingabe löst den erforderlichen Schutz nicht aus).

Aufenthaltsgewährung nach § 23 a

Liegt nach Auffassung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein Härtefall vor, ersucht die Härtefallkommission das Ministerium des Innern und für Sport, anzuordnen, dass die Auslän-derbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a Aufenthaltsgesetz erteilt (§ 5 Absatz 1 HFK-VO, § 23 a Ab-satz 1 AufenthG). Das Ministerium entscheidet, ob es dem Ersuchen nachkommt oder nicht.

Unterlagen, die der Eingabe beigefügt werden sollten

(sofern sie vorhanden sind bzw. für den Erfolg der Eingabe nützlich sein könnten):
  • Atteste und Gutachten zu psychischen bzw. physischen Erkrankungen mit Beschreibung der Therapiemaß-nahmen (eine schwere Krankheit kann auch dann einen Härtefall begründen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Arbeit gesichert werden kann),
  • Nachweise über Operationen und ihre gesundheitlichen Folgen,
  • konkrete Arbeitsplatzzusagen für den Fall, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (womit dann auch über § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung bei vierjährigem Aufenthalt das Recht zur Arbeitsaufnahme verbunden ist),
  • vom Arbeitsamt in der Vergangenheit abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung; sonstige Belege über Bemühungen, eine Arbeit zu finden,
  • Unterstützungsschreiben von Arbeitgebern, von Schulen, Kindergärten oder Vereinen.
Die HFK-VO, die vorläufige Geschäftsordnung, die nächsten Sitzungstermine und dieses Infoblatt (jeweils aktu-alisiert) finden Sie auch auf der Webseite des Initiativausschusses für Migrationspolitik oder des Arbeitskreises Asyl Rheinland-Pfalz.

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Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission entnehmen Sie bitte der folgenden Liste (die Liste enthält die Angaben, die auf der Webseite des Innenministeriums veröffentlicht sind).

  1. Ministerium des Innern und für Sport
    Schillerplatz 3 – 5
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/16-0

    Vorsitzender der Härtefallkommission:
    Herr Staatssekretär
    Hendrik Hering

    Ständiger Vertreter
    Herr Ministerialdirigent
    Harald Wolters

  2. Landkreistag Rheinland-Pfalz
    Deutschhausplatz 1
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/28655-0

    Mitglied
    Herr Beigeordneter
    Harald Pitzer

    Stellvertreter
    Herr Geschäftsführender Direktor
    Burkhard Müller
  3. Städtetag Rheinland-Pfalz
    Deutschhausplatz 1
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/28644-0

    Mitglied
    Herr Geschäftsführer
    Prof. Dr. Gunnar Schwarting

    Stellvertreter
    Herr Stellv. Geschäftsführer
    Dr. Wolfgang Neutz
  4. Katholisches Büro Mainz
    Saarstraße 1
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/2596-0

    Mitglied
    Herr Ministerialdirigent
    Berthold Tapp

    Stellvertreter
    Herrn Militärdekan a.D.
    Prälat Walter Theis
  5. Vertretung der Evangelischen Kirchen
    und der Diakonischen Werke
    in Rheinland-Pfalz
    Bauerngasse 7
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/6299740

    Mitglied
    Herr Pfr. Friedrich Vetter

    Stellvertreter
    Herr Reinhard Schott
  6. Heiko P. Müller
    amnesty international
    Postfach 100122
    67401 Neustadt/W.
    Tel.: 06321/82122

    Mitglied
    Herr Heiko P. Müller

    Stellvertreterin
    Frau Marie Weber
  7. Liga der Spitzenverbände der
    freien Wohlfahrtspflege im Lande
    Rheinland-Pfalz
    Bauerngasse 7
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/224608

    Mitglied
    Herr Gerhard Scholz

    Stellvertreterin
    Frau Dr. Mahlagha Samedi
  8. Landesbeauftragte für Ausländerfragen
    bei der Staatskanzlei 
    Postfach 3880
    55028 Mainz
    Tel.: 06131/16-0

    Mitglied
    Frau Maria Weber

    Ständige Stellvertreterin
    Frau Oberrätin
    Gabriele Blessing-Zwiebelberg
  9. Bürgerbeauftragter des Landes
    Rheinland-Pfalz
    Postfach 3040
    55020 Mainz
    Tel.: 06131/28999-0

    Mitglied
    Herr Ulrich Galle

    Ständiger Stellvertreter
    Herr Ministerialrat
    Peter Schöpflin
  10. Leiter des Ausländerreferates
    Ministerium des Innern und für Sport
    Schillerplatz 3 – 5
    55116 Mainz
    Tel.: 06131/16-0
    Mitglied
    Herr Ministerialrat
    Horst Muth

    Vertreter
    Herr Ministerialrat
    Stephan Bremann
zusammengestellt von
Arbeitskreis Asyl Rheinland-Pfalz
Postfach 2851
55516 Bad Kreuznach
Tel.: 0671/8459152
Fax: 0671/8459154
www.asyl-rlp.org www.asyl-rlp.org
Initiativausschuss für Migrationspolitik
in Rheinland-Pfalz Alber-Schweitzer-Straße 113-115
55128 Mainz
Tel.: 06131/236513
Fax: 06131/238216
www.ini-migration.de www.ini-migration.de
Korrekturen bitte an: ini.migration@t-online.de
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