Meckenburg - Vorpommern

Zur Vorbereitung von Verfahren nach § 23a AufenthG (Verfahren bei der Härtefallkommission) in Mecklenburg-Vorpommern


 1. Allgemeine Voraussetzungen

Welche formalen bzw. formalrechtlichen Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Fall vor die Härtefall-kommission gebracht werden kann?

Der betreffende Ausländer (in der Regel sicher Flüchtling) muss vollziehbar ausreisepflichtig sein. Dies bedeutet, in aller Regel, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist bzw. lediglich noch Anträge/Klagen ohne aufschiebende Wirkung anhängig sind und der Betreffende über eine Duldung verfügt. Personen in noch laufendem Verfahren, die noch über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, sind unabhängig von möglicherweise schon sehr lange andauernden Verfahren nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Sie können sich daher (noch) nicht an die Härtefallkommission wenden.

Der Ausländer, für den im Wege des Härtefallverfahrens ein weiterer Aufenthalt bzw. ein Aufenthaltstitel erreicht werden soll, muss sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten (gemeldet sein), so dass eine Ausländerbehörde des Bundeslandes für ihn zuständig ist.

Es muss ausgeschlossen sein, dass ein Aufenthaltstitel nach einer anderen aufenthaltsrechtlichen Vorschrift als der des § 23a AufenthG erteilt werden kann - das bedeutet, alle gesetzlichen Möglichkeiten einer Aufenthaltsgewährung müssen vorab geprüft bzw. ausgeschöpft sein. Konsequenz dessen ist, dass in jedem Falle vor Befassung durch die Härtefallkommission ein Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthalts gemäß § 25(4) bzw. § 25(5) AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt und begründet sowie dann von dieser abgelehnt worden sein muss. Diese Ablehnungsentscheidung gilt als Beleg für das Ausschöpfen aller gesetzlichen Erteilungsmöglichkeiten im Vorfeld eines Härtefallverfahrens - erst bei Vorliegen dieses Beleges ist die entsprechende Zulässigkeitsvoraussetzung für ein eventuelles Härtefallverfahren gegeben. Ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Negativentscheidung der Ausländerbehörde, den humanitären Aufenthalt betreffend, kann unabhängig von einem Härtefallverfahren durchgeführt werden. Der Ausgang eines solchen Verfahrens braucht jedoch nicht mehr abgewartet werden - das Zulässigkeitskriterium für die Befassung durch die Härtefallkommission ist mit der erstinstanzlichen Ablehnung seitens der Ausländerbehörde erfüllt!

Grundsätzlich sind die Ausschluss- bzw. Regelausschlussgründe für die Durchführung eines Härtefallverfahrens (siehe Ende dieses Merkblattes) zu berücksichtigen!

Vorsicht Falle!!! – wichtige Hinweise zur Realisierung der formalen bzw. formalrechtlichen Bedingungen:
Mit der Entscheidung, ob bzw. wann ein Antrag auf Gewährung eines humanitären Aufenthalts an die zuständige Ausländerbehörde gerichtet wird, sollte nicht unbegrenzt lange gewartet werden. Jemand, der nur noch eine Duldung besitzt, ist zu jedem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig! Das bedeutet, dass zunächst die Duldung unabhängig von ihrer Befristung bzw. Dauer ihrer Erteilung jederzeit zurückgenommen und die Person abgeschoben werden kann, etwa, wenn es der Ausländerbehörde gelungen ist, Passersatz- bzw. Reisepapiere für den Betreffenden zu beschaffen. - Auch der mögliche Fakt, dass jemand bereits ununterbrochen länger als ein Jahr über eine Duldung verfügt, bietet keinen Schutz. Zwar muss die Ausländerbehörde in so einem Falle dem Betreffenden die Abschiebung per Verwaltungsakt erneut ankündigen, und es bestehen damit zunächst formal wieder Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. Jedoch haben diese nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Noch verhängnisvoller ist allerdings, dass nunmehr mit Erlass dieser (nochmaligen) Abschiebungsankündigung ein Verfahren vor der Härtefallkommission ausgeschlossen, weil unzulässig ist!!! Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Termin der Abschiebung bereits feststeht.

Der für die Realisierung der Zulässigkeit für ein Härtefallverfahren vorab notwendige Antrag der Gewährung eines humanitären Aufenthalts gemäß § 25(4) bzw. § 25(5) AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde hat keine aufschiebende Wirkung!!! Das heißt, es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch während der noch laufenden Bearbeitung des Antrages, eine Ausländerbehörde beabsichtigt, die Abschiebung zu vollziehen bzw. dies auch tut. Insofern existiert hier eine Schutzlücke!!! Bei Unsicherheit in dieser Frage den jeweiligen konkreten Fall betreffend, sollte direkt die Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (Tel.: 0385-5882800) vorab darüber informiert werden, dass ein Antrag auf humanitäre Aufenthaltsgewährung gestellt worden und beabsichtigt ist, sich nach Negativentscheidung durch die Ausländerbehörde an die Härtefallkommission zu wenden. Diese Information sollte mit dem ausdrücklichen und dringenden Ersuchen an die Geschäftsstelle verbunden werden, die Ausländerbehörde noch einmal unmittelbar anzuhalten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor Entscheidung über den gestellten Antrag abzusehen.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen allgemein vorliegen, damit ein Härtefallverfahren mit mindestens einiger Erfolgsaussicht betrieben werden kann?

In der bzw. anknüpfend an die Person des/der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer/s müssen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorhanden sein, die geeignet sind, für die Notwendigkeit eines weiteren, letztlich auf Dauer angelegten Aufenthalt zu argumentieren. Letztlich geht es um Gründe, die belegen, dass es sich um eine besondere Härte handeln würde, wenn eine Abschiebung vollzogen würde. Damit ist klar, dass nicht jede bevorstehende Abschiebung im Sinne einer, für ein erfolgreich zu betreibendes Härtefallverfahren beachtlichen Härte gesehen werden kann. Wer dies tut, handelt verantwortungslos, weil er Hoffnungen nährt, für die es keine reale Grundlage gibt. Was eine „besondere Härte“ ist, ist juristisch gesehen, ein unbestimmter Rechtsbegriff. Deshalb ist es notwendig, sorgfältig zu recherchieren und substantiiert vorzutragen bzw. zu begründen. Letztlich geht es darum nachzuweisen, dass der jeweils vorliegende Fall sich hinsichtlich der bestehenden Härtegesichtspunkte von Situationen anderer vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer bzw. Flüchtlinge qualitativ unterscheidet, also tatsächlich etwas Besonderes darstellt. Bei Unsicherheit sollte versucht werden, zunächst Rat von (unabhängiger) kompetenter Stelle einzuholen. Weiterhin muss beachtet werden, dass das überwiegende oder gar ausschließliche Vortragen von Gründen, die schon Gegenstand in einem rechtskräftig beendeten Asylverfahren gewesen sind, grundsätzlich kaum Erfolgsaussicht für ein Härtefallverfahren bietet – ebenso verhält es sich für den Fall, dass ausschließlich oder überwiegend zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden.

Eine weitere allgemeine Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung eines Härtefallverfahrens ist, dass der Betreffende grundsätzlich den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen selbst sichern muss. Allerdings ist davon bei unverschuldeter Bedürftigkeit abzusehen. In der Folge bedeutet dies, dass zumindest geeignete, unter den jeweiligen, wenn auch schwierigen oder aussichtslos scheinenden Bedingungen mögliche und durchaus zumutbare Bemühungen nachgewiesen müssen (z.B. in Gestalt wiederholter Versuche eine behördliche Arbeitsgenehmigung zu erhalten, auch wenn die reale Chance dafür faktisch gleich null ist), Sozialleistungsunabhängigkeit zu erreichen.

nach oben

2. Verfahrensgang bei der Härtefallkommission zur Vorbereitung der Befassung

An wen ist ein Härtefallantrag zu richten, und in welcher Weise sollte bzw. muss das geschehen? Was ist besonders zu beachten?

Die Härtefallkommission arbeitet nach dem Prinzip der Selbstbefassung. Das bedeutet unter anderem, dass ein Härtefallantrag nur durch eines ihrer Mitglieder eingebracht werden kann, welches dann zugleich als Berichter-statter in der Angelegenheit fungiert. Für den ausreisepflichtigen Ausländer respektive einen von ihm Bevollmäch-tigten heißt das, sich mit seinem Begehren an eines der Mitglieder der Härtefallkommission wenden zu müssen und dieses Mitglied selbständig mit den für das Verfahren wichtigen und notwendigen Informationen zu versorgen. Keines der Mitglieder ist verpflichtet und in der Lage, Informationen selbst zu beschaffen oder gar erst zu recher-chieren - im ungünstigsten Falle könnte dies letztlich sogar zu seiner Befangenheit den Fall betreffend führen.

Die Vorlage möglichst umfassender, vollständiger und aufbereiteter Informationen an das jeweilige Mitglied der Härtefallkommission ist bedingt durch das vorgegebene Selbstbefassungsprinzip von allergrößter Wichtigkeit. Aufgrund des durch den betreffenden Ausländer oder einen durch ihn Bevollmächtigten vorgelegten Materials entscheidet das Mitglied nämlich zunächst durch eigene Vorprüfung und in eigener Verantwortung, ob es den Fall überhaupt zur Beratung in der Kommission einbringt. Ist nach Auffassung des Mitgliedes die Qualität des vorgelegten Materials bzw. der vorgetragenen Gründe nicht ausreichend oder sind Ausschlussgründe gegeben, kann und wird das Mitglied das Einbringen des Antrages ablehnen und als Folge eine Behandlung durch Beratung in der Kommission und anschließende Beschlussfassung gar nicht erst stattfinden! Das Mitglied ist grundsätzlich hinsichtlich dieser Entscheidung gegenüber den anderen Mitgliedern der Kommission nicht auskunfts- oder rechenschaftspflichtig! Von diesem Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme - dann, wenn sich der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer oder ein von ihm Bevollmächtigter an die Leiterin der Geschäftsstelle der Härtefallkommission in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Kommission gewandt hat. Lehnt sie die Befassung aus den aufgezeigten Gründen ab, so muss sie die anderen Mitglieder der Kommission davon in Kenntnis setzen! Im Anschluss nur an diese Konstellation kann unabhängig von der ablehnenden Entscheidung der Leiterin der Geschäftsstelle ein anderes Mitglied sodann die Bereitschaft erklären, den Fall dennoch einbringen zu wollen. Insoweit existiert bei dieser Vorgehensweise und Konstellation quasi ein „Puffer“ - jedoch wird gegebenenfalls auch dies letztlich nur zur Wirkung kommen, wenn zuvor substantiiert vorbereitet, vorgetragen, begründet und zugearbeitet worden ist.

Achtung!: Für während ihres Aufenthaltes in Deutschland volljährig gewordene bzw. im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (§ 80 - Handlungsfähigkeit Minderjähriger) zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz fähige ausreisepflichtige Ausländer müssen eigene Anträge eingereicht werden, auch, wenn etwa ein Asylantrag noch im Familienverband gestellt und für diesen abgelehnt worden ist. Im Zweifelsfall bitte die Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Innenministerium (Tel.: 0385- 5882800/01) dazu anfragen.

Welche Angaben müssen an die Härtefallkommission (das antragstellende Mitglied) gegeben werden?
Was sollte unbedingt dargestellt und was nicht verschwiegen werden?

Grundlegend notwendige Angaben für bzw. von jeder Person, für die ein Antrag gestellt werden soll bzw., die in einen solchen einbezogen werden soll, sind zunächst:

Name; Vorname; Geburtsdatum; Staats- bzw. Volkszugehörigkeit (ggf. Religion); Familienstand; derzeitige Anschrift; zuständige Ausländerbehörde; aktueller ausländerrechtlicher Status sowie ggf. bestehende Ausreisefristen; Einverständniserklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Akteneinsicht; soweit gewünscht bzw. erforderlich Vertretungsvollmacht zur Beauftragung eines Dritten; soweit erforderlich Erklärung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen mit einer besonderen Qualifikation für psychiatrische oder neurologische Erkrankungen, Psychotherapie oder Psychologie (Vordrucke für die drei zuletzt genannten Erklärungen können u.a. über die Internetseite des Innenministeriums, Button „Härtefallkommission“ herunter geladen werden.)

Handelt es sich hierbei erst einmal um die erforderlichen formalen Angaben, so kommt der Darstellung der dringenden humanitären und/oder persönlichen Gründe, die die weitere Anwesenheit des/der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer/s in Deutschland rechtfertigen können sowie aller Angaben, die in diesem Kontext für die Beratung der Kommission relevant sein könnten, zentrale und entscheidende Bedeutung zu!!!

Hierzu einige wichtige Hinweise, die jedoch nur Orientierung sein können und nicht etwa einem „Vollständigkeitsgedanken“ entsprechen. Entscheidend ist, dass die Besonderheit des Einzelfalles herausgearbeitet und deutlich wird und von „Außenstehenden“ nachvollzogen werden kann, dass der vorliegende Fall nicht einer von vielen von Abschiebung Bedrohter ist, sondern, dass besondere Härtegesichtspunkte vorliegen – und, dass wahrheitsgemäß vorgetragen wird! So genanntes gesteigertes Vorbringen nützt niemandem! Wichtig hingegen können Auskünfte und Belege darüber sein, wie die bisherige Aufenthaltsdauer zustande gekommen ist, welche (nicht selbst verschuldeten) Ursache(n) es für einen möglicherweise schon langjährigen Aufenthalt gibt und welche Härtegesichtspunkte sich gegebenenfalls daraus im Laufe der Zeit ergeben haben. Wichtig sind in der Regel alle Aussagen, die Integrationsfortschritte vor allem bei Kindern aber auch Integrationsbemühungen und -fortschritte von Erwachsenen (Bemühung um Bildung und Beschäftigung, Integration im Sozialraum usw.) belegen. Wichtig sind ebenfalls Aussagen zur (speziellen) familiären Situation sowie, natürlich, zum Vorliegen und dem Stellenwert vorliegender Erkrankungen, insbesondere akuter Erkrankungen bzw. Krankheitszustände, gegebenenfalls auch schon länger andauernder oder chronischer Erkrankungen, die aktuell und/oder fortgesetzt einer besonderen Behandlung bedürfen usw. - Wie schon angedeutet, einen „Vollständigkeitskatalog“ gibt es nicht - es geht um die Spezifik des Einzelfalles! Grundsätzlich sollte unter Berücksichtigung der hier gegebenen Hinweise und Prämissen jedoch alles vorgetragen werden, was für geeignet und notwendig angesehen wird, um den Antrag hinreichend begründen zu können! Von großer Bedeutung ist, dass soweit möglich, für die vorgetragenen Fakten Belege (Kopien von Attesten, Nachweise über Arbeitsbemühungen u.ä.) mit geliefert werden.

Einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert haben Aussagen bzw. Auskünfte darüber, inwieweit die Person/en, für die ein Antrag bei der Härtefallkommission gestellt werden soll, während des bisherigen Aufenthalts ihren gesetzlich bestimmten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist/sind. Hierzu sollte, soweit möglich, durchaus unaufgefordert vorgetragen werden, letztlich auch dann, wenn es aus der Sicht des Betroffenen triftige Gründe für unterlassenes Mitwirken gegeben hat oder gibt. Ansonsten wird beispielsweise grundsätzlich davon auszugehen sein, dass jemand der lediglich über eine Duldung verfügt, verpflichtet ist, an der Passbeschaffung mitzuwirken oder sich für die Registrierung von in Deutschland geborenen Kindern durch die Botschaft seines Herkunftslandes zu verwenden.

Weiterhin gefordert sind Angaben bzw. Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung oder zu einem Verpflichtungsgeber. Da es hinsichtlich der Frage der Bewertung der Realisierung der Lebensunterhaltssicherung ein Ermessen gibt, sind alle Angaben, die auch nur Bemühungen um eigenständige Lebensunterhaltssicherung belegen, wertvoll und nützlich. Soweit möglich und realistisch, sollten auch durchaus mögliche, triftige Gründe benannt werden, die an entsprechenden Bemühungen gehindert haben.

Im Rahmen eines Härtefallverfahrens werden grundsätzlich im Sinne einer Gesamtbeurteilung des Falles und der Abklärung des eventuellen Bestehens möglicher Ausschlussgründe auch Informationen hinsichtlich gesetzestreuen Verhaltens der/des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer/s, für die/den ein Antrag bei der Härtefallkommission gestellt werden soll, herangezogen. Da dies ein Fakt ist, macht es keinen Sinn in diesem Kontext etwas zu verschweigen. Beim Vorliegen von Straftaten wird im Einzelfall durch die Kommission im Rahmen des Möglichen sehr wohl abgewogen. So wird einer einmaligen Straftat generell ein anderer Stellenwert beigemessen als wenn wiederholte Straffälligkeit vorliegt. Die Frage, ob bzw. wie lange eine Straftat zurückliegt spielt ebenso eine Rolle, wie die Schwere des Vergehens. Auch der Grund oder die Situation aus der heraus jemand letztlich straffällig geworden ist, kann im Einzelfall von Bedeutung sein. - Letztlich gilt also auch für diesen sensiblen Bereich, dass wahrheitsgetreues Vortragen besser ist als Verschleiern oder Verschweigen. - Zu beachten ist allerdings, dass Straftaten von erheblichem Gewicht immerhin einen Regelausschlussgrund darstellen. (siehe Ende dieses Merkblattes)

nach oben

3. Einige besonders schwierige Konstellationen und uneindeutige Vorgaben in Bezug auf die Zulassung bzw. Durchführung eines Härtefallverfahrens

Kann sich ein „Illegaler“ an die Härtefallkommission wenden, und fällt auch Kirchenasyl unter den Begriff „illegal“ im Sinne der Härtefallkommissionsverordnung (HFKLVO)?

Gegenwärtiger, also aktueller, illegaler Aufenthalt stellt in Bezug auf die Durchführung eines Härtefallverfahrens einen Regelausschlussgrund dar. Das heißt hier, wie bei allen anderen Regelausschlussgründen, dass nur ganz ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel und damit die Zulassung eines Härtefallverfahrens möglich wäre - grundsätzlich ist aber ein Härtefallverfahren bei solcher Konstellation ausgeschlossen. Illegaler Aufenthalt in der Vergangenheit ist nach eindeutigem Wortlaut der HFKLVO hingegen offensichtlich nicht als Regelausschlussgrund zu werten!!!

„Illegal“ bedeutet, dass der Ausländer weder gestattet oder geduldet, noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Auftreten kann eine solche Situation zum Beispiel, wenn er sich nach illegaler Einreise überhaupt nicht bei den Behörden meldet, nach legaler Einreise mit Besuchervisum und dessen Ablauf das Bundesgebiet nicht wieder verlässt und keine Duldung/Aufenthaltserlaubnis beantragt oder untertaucht, so dass eine Duldung/Aufenthalts-erlaubnis nicht verlängert werden kann oder die Ausreisepflicht (mangels weiterer Rechtsgrundlage für die Verlängerung einer Duldung/Aufenthaltserlaubnis) nicht durchgesetzt werden kann.

Wichtig: Die Härtefallkommission kann über die Erteilung/Verlängerung einer Duldung selbst überhaupt nicht entscheiden!!! (Hinsichtlich einer Verlängerung könnte sie bei entsprechender Fallkonstellation gegebenenfalls eine nicht bindende Empfehlung an die Ausländerbehörde geben, jedoch auch nur dann, wenn aktuell keine Illegalität vorliegt.)

Ob vom genannten Regelausschlussgrund auch Personen betroffen sind, die sich im Kirchenasyl befinden, kann nicht eindeutig beantwortet werden, sondern hängt von deren individuellem Status ab. Wer sich noch als Duldungsinhaber in die Obhut der Kirche begibt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um einen Ausländer, der über keinerlei Aufenthaltsstatus im obigen Sinne verfügt, wird er durch den Regelausschlussgrund erfasst. Ausschlaggebend ist also nicht, wo sich der Ausländer befindet (ob in der Obhut der Kirche, eines sonstigen Dritten etc.), sondern ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig verhält. - Zu beachten dürfte weiter sein, dass zumindest eine ladungsfähige Anschrift des jeweiligen Ausländers - gegebenenfalls die eines durch ihn Bevollmächtigten - bekannt sein muss.

Kann sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden ist, zwecks Antragstellung an die Härtefallkommission wenden?

Laut § 10 (3) Satz 2 AufenthG entsteht der Eindruck, dass dies grundsätzlich nicht möglich ist. Jedoch gibt es zur Auslegung dieser Vorschrift sogar unter den Bundesländern sehr unterschiedliche Auffassungen. Durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern wird in Bezug auf die Tätigkeit der Härtefallkommission in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten, dass durch sie ausschließlich „der Tenor des Bescheids des Bundesamtes“ zu berücksichtigen sei. – Hinsichtlich der weiteren Auslegung ist gegenwärtig (Stand 16.11.2005) noch eine Anfrage von drei Bundesländern, darunter Mecklenburg-Vorpommern, beim Bundesinnenministerium anhängig.

Insgesamt handelt es sich, wie wahrscheinlich schon diese wenigen Ausführungen verdeutlichen, um eine sehr komplizierte Rechtsmaterie, daher an dieser Stelle folgendes Fazit: Auch, wenn die Chancen für einen Antrag zur Durchführung eines Härtefallverfahrens bei vorangegangener Ablehnung eines Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ zumindest erst einmal als nicht so gut bewertet werden müssen, so ist andererseits offenbar eine Antragstellung auch nicht von vornherein absolut ausgeschlossen. Noch mehr als in anderen Fällen, wird im Zweifel aber besonders viel von einer stichhaltigen, gut recherchierten und auf überzeugenden Tatbeständen beruhenden Begründung des Begehrens abhängen.

Hat ein bereits einmal abgeschobener Ausländer, der nach der Abschiebung nochmals in das Bundesgebiet eingereist und nunmehr erneut vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Möglichkeit sich an die Härtefallkommission zu wenden?

Das ist problematisch, weil § 11 (1) AufentG vorgibt, dass ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen darf; ihm darf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden!!! Hat der Ausländer nach der an sich nicht erlaubten und somit illegalen Wiedereinreise einen Asylantrag gestellt, als dessen Folge ein Asylverfahren erfolglos durchgeführt (der Asylantrag abgelehnt) wurde, kann jedoch gegebenenfalls auf eine besondere Einzelfallsituation abgestellt werden. So kann für den Einzelfall (!) die Möglichkeit abgewogen werden, nicht auf das Wiedereinreiseverbot abzustellen, sondern davon auszugehen, dass durch die Durchführung des neuen Asylverfahrens ein ganz neuer Sachverhalt geschaffen worden ist: Die (illegale Wiedereinreise und) neue Asylantragstellung stellen eine Zäsur nach dem Erstaufenthalt dar, so dass das neue Asylverfahren insoweit vorgeht. Diese für den Einzelfall mögliche Wertung kann jedoch keinesfalls verallgemeinert werden, weil § 11 (1) AufenthG ein gesetzliches Einreiseverbot darstellt, das - ausdrücklich - nur im Rahmen des § 25 (5) AufenthG überwunden werden kann.

Im Rahmen der Darstellungen auf diesem Merkblatt kann nicht auf alle möglichen Fallkonstellationen und schwierigen bzw. uneindeutigen rechtlichen Vorgaben eingegangen werden, von denen es zweifellos noch einige gibt. Es wäre falsch und ist unnötig, den Anspruch zu haben, alle derartigen Konstellationen im Vorfeld einer als notwendig angesehenen Antragstellung abprüfen zu wollen. Wenn zeitlich noch möglich, sollte man versuchen, von kompetenter Stelle Rat einzuholen, wenn nicht, muss im Zweifel angesichts gegebener Dringlichkeit immer versucht werden, den Antrag zu stellen!!!

nach oben

4. Ausschluss- und Regelausschlussgründe für ein Härtefallverfahren

Wann ist ein Härtefallverfahren ohne Ausnahme wegen Unzulässigkeit ausgeschlossen?

Das Verfahren ist wegen Unzulässigkeit ausgeschlossen für Ausländer,

  • die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist,
  • deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die zur Fahndung ausgeschrieben sind (Achtung!!!: hier ist von der Gegenwart die Rede - das heißt, Ausländer, deren Aufenthalt in der Vergangenheit einmal unbekannt gewesen ist oder die früher zur Fahndung ausgeschrieben waren, fallen nicht unter diese Unzulässigkeitsklausel!!),
  • die eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Auslän-derbehörde erreichen können (deshalb ist solange nicht die Gewährung humanitären Aufenthalts nach § 25(4) bzw. § 25 (5) AufenthG beantragt und durch die Ausländerbehörde abgelehnt worden ist, Unzulässigkeit ge-geben!)
  • für die ein Vorschlag trotz länger bestehender Ausreisepflicht erst eingebracht wird, wenn der Rückfüh-rungstermin bereits feststeht (Achtung!!!: Gleiches gilt, wenn die unter (1) dieses Merkblattes beschriebene erneute Abschiebungsankündigung ergangen ist!!!
  • die eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Auslän-derbehörde erreichen können (deshalb ist solange nicht die Gewährung humanitären Aufenthalts nach § 25(4) bzw. § 25 (5) AufenthG beantragt und durch die Ausländerbehörde abgelehnt worden ist, Unzulässigkeit ge-geben!)
  • für die nach Beschlussfassung erneut ein Vorschlag zur Beratung eingebracht wird, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (Wichtig!!!: Ein Einzelfall, der Gegenstand einer Erörterung der zwischen 1999 bis 2004 bestehenden Härtefallkommission war, stellt aufgrund der geänderten Befugnisse der seit 2005 tätigen Kommission keinen Wiederholungsantrag in diesem Sinne dar!!!)

Wann ist die Stellung eines Härtefallersuchens durch die Härtefallkommission in der Regel ausgeschlossen? („in der Regel“ besagt, dass Ausnahmen von der Regel möglich sind, jedoch wird dies nur in begründetem Einzelfall zur Anwendung kommen!)

Die Stellung eines Härtefallersuchens ist in der Regel ausgeschlossen, wenn,

  • der Ausländer einem Aufenthaltsverbot unterliegt oder er sich illegal aufhält (Achtung!!!: Auch hier wird von der Gegenwart gesprochen – das heißt, dass zum Beispiel jemand, der früher einmal den Tatbestand des illegalen Aufenthalts erfüllt hat, nicht unter diesen Regelausschlussgrund fällt!!!)
  • ein Versagungsgrund nach § 5 (4) AufenthG erfüllt ist,
  • der Ausländer ausgewiesen wurde oder Gründe vorliegen, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG rechtfertigen,
  • ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu würdigen sind,
  • Straftaten von erheblichem Gewicht durch den Ausländer begangen wurden, wobei Straftaten von erheblichem Gewicht insbesondere solche sind, die einen Ausweisungsgrund nach § 53 oder § 54 AufenthG erfüllen,
  • wenn der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat oder verstößt oder auf andere Weise behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht hat (Achtung!!!: Der Regelausschlusstatbestand hier bezieht sich sowohl auf Handlungen in der Gegenwart, als auch auf solche in der Vergangenheit!!!)

© Holger Schlichting
Ausländerbeauftragter
Hansestadt Wismar
(Vertreter des Flüchtlingsrates Mecklenburg-Vorpommern e.V. in der Härtefallkommission Mecklenburg-Vorpommern)

Anmerkung:
Den Darstellungen und Einschätzungen unter (3) dieses Merkblattes liegen den Mitgliedern der Härtefallkom-mission erläuterte Hinweise bzw. Ausführungen zur Auslegung der Härtefallkommissionslandesverordnung vom Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern zugrunde.

Bücher.
Medien.
Ideen.


Wir bringen`s.
Zur Sprache.