Hessen

Geschäftsordnung der Härtefallkommission in Hessen
vom 21. April 2005

in der Fassung vom 28. April 2005

Auf Grund von § 2 Satz 2 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes vom 28. Februar 2005 (GVBl. I S. 105) hat sich die Härtefallkommission durch Beschluss vom 21. April 2005 folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 Unabhängigkeit
Die Mitglieder der Härtefallkommission üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

§ 2 Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, an der Arbeit und den Sitzungen der Härtefallkommission teilzunehmen.
(2) Mitglieder, die an Sitzungen nicht teilnehmen können oder sie vorzeitig verlassen müssen, sollen dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und dem persönlichen stellvertretenden Mitglied vorher mitteilen.

§ 3 Widerstreit der Interessen
§ 25 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 4 Vorsitz und Stellvertretung
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Härtefallkommission und vertritt diese nach außen. Im Falle der Verhinderung wird die oder der Vorsitzende durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 5 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Tagesordnung, der Sitzungsort und der Zeitpunkt der Sitzung werden im Benehmen mit dem für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt und den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern schriftlich über die Geschäftsstelle der Härtefallkommission mitgeteilt.
(2) Bei der Einberufung der Härtefallkommission soll eine Frist von 6 Tagen gewahrt werden.

§ 6 Öffentlichkeit, Erklärungen
(1) Die Härtefallkommission tagt in nicht-öffentlicher Sitzung. Beauftragte der zuständigen Ministerien nehmen an den Sitzungen beratend teil.
(2) Erklärungen der Härtefallkommission werden allein durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden abgegeben.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission haben über die im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 7 Beschlussfähigkeit
Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder der sie persönlich vertretenden Mitglieder anwesend ist.

§ 8 Änderung der Tagesordnung
Die Härtefallkommission kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder beschließen, diese in der Reihenfolge umzustellen, zu erweitern oder einzelne Tagesordnungspunkte abzusetzen.

§ 9 Behandlung der Anträge
(1) Jedes Mitglied der Härtefallkommission kann Anträge auf Feststellung eines Härtefalls im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes in die Härtefallkommission schriftlich unter Angabe der Gründe einbringen.
(2) Anträge sind nur in Fällen zulässig, in denen eine Petition beim Hessischen Landtag abgeschlossen wurde und keine Ausschlussgründe für die Behandlung vorliegen.
(3) Eine Behandlung in der Härtefallkommission ist ausgeschlossen, wenn:

  • kein Einverständnis der Ausländerin oder des Ausländers zur Beratung in der Härtefallkommission und zur Verwendung der Unterlagen eines zu diesem Fall geführten Petitionsverfahrens vorliegt,
  • die in § 4 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes vom 28. Februar 2005 genannten Ausschlussgründe vorliegen,
  • eine Zuständigkeit einer hessischen Ausländerbehörden nicht besteht oder
  • die Ausländerin oder der Ausländer abgeschoben worden ist.

(4) Die Härtefallkommission beschließt in einem Fall grundsätzlich nur einmal. Eine erneute Befassung ist nur möglich, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers verändert hat.

§ 10 Behandlung der Fälle in der Kommission
(1) Die oder der Vorsitzende bestellt auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes für einzelne Anträge Mitglieder der Kommission als Berichterstatter. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter haben im Auftrag der Kommission den Sachverhalt aufzuklären und der Kommission zu berichten.
(2) Berichterstatter im Petitionsverfahren sind als Berichterstatter in gleicher Angelegenheit in der Härtefallkommission ausgeschlossen.
(3) Die Berichterstatter können die Landesregierung um
   a) weitere schriftliche Stellungnahmen oder um mündliche Auskünfte,
   b) Einsichtnahme in die die Petition betreffenden behördlichen Akten,
   c) Gewährung des Zutritts zu geschlossenen Anstalten und Einrichtungen ersuchen.
(4) Über die Verhandlungen der Härtefallkommission wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§ 11 Geschäftsführung der Härtefallkommission
Geschäftsstelle der Härtefallkommission ist die Kanzlei des Hessischen Landtags (Petitionsreferat). Die Geschäftsstelle führt die Akten und unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Berichterstatter bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

§ 12 Einverständnis der betroffenen Personen
Soweit erforderlich, holt die Geschäftsstelle rechtzeitig das Einverständnis der betroffenen Person gemäß § 3 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes vom 28. Februar 2005 ein.

§ 13 Sicherung des Verfahrens
Das zuständige Ministerium wird gebeten, während der Beratung eines Falles in der Härtefallkommission, die Abschiebung der Ausländerin oder des Ausländers im Rahmen des geltenden Rechts auszusetzen.

§ 14 Beschlussfassung über Härtefälle
Ein Härtefall kann nach der Beratung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder festgestellt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

§ 15 Härtefallersuchen
Mit dem Härtefallersuchen übermittelt die Härtefallkommission dem für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerium schriftlich die Gründe für ihre Feststellung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

§ 16 Anwendung ergänzender Vorschriften
Sofern diese Geschäftsordnung keine abschließende Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags entsprechend.

§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 21. April 2005 in Kraft.

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