Bremen

Härtefallkommission
- von den Ausländerbehörden zu beachtendes Verfahren

Gemäß § 23 a des Aufenthaltsgesetzes kann die oberste Landesbehörde, d.h. im Lande Bremen der Senator für Inneres und Sport, anordnen, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dem nach den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser allgemeinen Härtefallklausel ist, dass eine von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission aus dringenden humanitären oder per-sönlichen Gründen ein Härtefallersuchen an die Landesregierung richtet.

§ 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverord-nung eine Härtefallkommission einzurichten.

Von der im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Ermächtigung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach dem Aufenthaltsgesetz hat der Senat durch Beschluss der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission vom 12. Dezember 2005 Gebrauch gemacht.
Die Verordnung wurde am 9. Januar 2006 im Gesetzblatt verkündet.

1. Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die senatorische Behörde an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzu-stellen sind. Eine Zurückstellung erfolgt nicht, wenn mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts bereits begonnen worden ist. Vorbereitende Maßnahmen zählen nicht dazu. In diesen Fällen erfolgt eine unverzügliche Unterrichtung der senatorischen Behörde, Ref. 20, durch die Ausländerbehörden.

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterrichtung der Geschäftsstelle der Härtefall-kommission über den Eingang von Eingaben bei der senatorischen Behörde, Referat 20.

Die Feststellung, ob Ausschlussgründe nach § 5 der Verordnung zur Einrichtung einer Härtefall-kommission vorliegen, erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) der Härtefallkommission. Die senato-rische Behörde, Referat 20, unterrichtet die Ausländerbehörden unverzüglich, wenn sie von der Geschäftsstelle die Mitteilung erhalten hat, dass Ausschlussgründe festgestellt worden sind und befristet die Anordnung der Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

2. Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Konstituierung der Härtefall-kommission

Sofern in dem Zeitraum zwischen Verkündung der Verordnung und Konstituierung der Härtefall-kommission sowie Einrichtung der Geschäftsstelle bei den Ausländerbehörden einzelfallbezogen dargelegt wird, dass ein Härtefall an eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in der Härtefallkommis-sion herangetragen wurde, legt die Ausländerbehörde den Fall der senatorischen Behörde zur Entscheidung über die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor.

3. Anordnung gem. § 23 a Abs. 1 AufenthG

Stellt die Härtefallkommission fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die wei-tere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ihr Härtefallersuchen an den Senator für Inneres und Sport unter Darlegung der Gründe. Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet die Härtefallkommission über seine Entscheidung. Wird dem Härtefallersuchen entsprochen, trifft die senatorische Behörde die Anordnung gem. § 23 a AufenthG zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts.

4. In-Kraft-Treten und Befristung von Erlassen

Dieser Erlass tritt am 24.1.2006 in Kraft. Der Erlass wird befristet bis zum 31.1.2011.
Im Auftrag
Wessel-Niepel

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