Brandenburg

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Informationen zur Härtefallkommission in Brandenburg

Härtefallkommission:

Die Ausländerbeauftragte des Landes Brandenburg ist Mitglied der Härtefallkommission des Landes.
Die nachfolgenden Informationen zur Härtefallkommission im Land Brandenburg der Geschäftsstelle der Härtefallkommission erläutern Aufgaben, Möglichkeiten und Ausschlussgründe, wie ein Härtefallverfahren eingeleitet wird und über welche Mitglieder der Kommission ein Einzelfall eingebracht werden kann.

Was ist die Härtefallkommission?

Die Härtefallkommission ist ein von der Landesregierung eingerichtetes behördenunabhängiges Gremium. Die zehn Mitglieder wurden auf Vorschlag der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände, der Flüchtlingsorganisationen, der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung berufen.

Welche Aufgaben hat die Härtefallkommission?

Die Härtefallkommission prüft bei ausländerrechtlichen Einzelfällen, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Sofern nach Feststellung von mindestens zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder die Besonderheit des ausländerrechtlichen Einzelfalls die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigt, richtet die Kommission ein Härtefallersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde.

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Wann befasst sich die Härtefallkommission mit einem Einzelfall?

Die Härtefallkommission kann sich nur mit Fällen von bereits vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern befassen. Das Verfahren vor der Ausländerbehörde einschließlich sämtlicher Gerichtsverfahren müssen abgeschlossen sein. Darüber hinaus muss schlüssig darlegt werden, dass die Abschiebung für den betroffenen Ausländer in Folge dringender humanitärer oder persönlicher Aspekte eine - im Vergleich zu den übrigen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen - ganz besondere Härte bedeutet.
Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig wird. Dies bedeutet, dass nur die Mitglieder der Härtefallkommission selbst einen konkreten Einzelfall in die Härtefallkommission einbringen können.

Wann kann ein Härtefallverfahren ausgeschlossen sein?

Ein Verfahren vor der Härtefallkommission kann nach der Härtefallkommissionsverordnung (HFKV) ausgeschlossen sein bei Ausländern,
  • die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zuständig ist,
  • die sich entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Bundesgebiet aufhalten, es sei denn eine Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich,
  • für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden,
  • die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
  • die im Rahmen des ausländer- oder asylrechtlichen Verfahrens falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt haben,
  • die zur Fahndung ausgeschrieben sind, die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Absatz 1 AufenthG begangen haben oder gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist,
  • denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Absatz 4 AufenthG versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54 AufenthG ausgewiesen sind, deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat, oder
  • für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht.
  • Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist dann wesentlich im Sinne der Nummer 8, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.
  • Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird durch mehrheitlichen Beschluss der Härtefallkommissionsmitglieder festgestellt.

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Kann während der Befassung der Härtefallkommission mit einem ausländerrechtlichen Einzelfall abgeschoben werden?

Die Befassung der Härtefallkommission ist kein Rechtsbehelf.
Gleichwohl bestimmt die HFKV, dass außer in den Fällen, in denen ein Termin einer Rückführung bereits feststeht, durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.

Welche Angaben sind für eine Befassung durch die Härtefallkommission erforderlich?

Zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind folgende Angaben erforderlich:
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Familienstand, derzeitige Anschrift, zuständige Ausländerbehörde;
  • ausländerrechtliche Situation, insbesondere Ausreisefrist
  • Darstellung der humanitären oder sozialen Gründe, die die Abschiebung als besondere Härte erscheinen lassen (vorhandene Unterlagen in Kopie beifügen);
  • Einverständniserklärung zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zur Akteneinsicht nach beiliegendem Vordruck;

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Wie wird ein Härtefallverfahren eingeleitet?

Ein Ausländer, der über die Härtefallkommission einen Aufenthaltstitel in einem Härtefall begehrt, muss sich an ein Mitglied der Härtefallkommission wenden. Das Mitglied entscheidet, ob es den Einzelfall in die Härtefallkommission einbringt.

Mitglieder der Härtefallkommission des Landes Brandenburg

  1. Herr Eckhard Fichtmüller
    Mittelstraße 4
    15517 Fürstenwalde
    (auf Vorschlag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz)

  2. Herr Dr. Franz Josef Conraths
    Schulze-Kersten-Straße 5
    16866 Kyritz
    (auf Vorschlag der Katholischen Kirche)

  3. Frau Heike Omorodion
    c/o Büro des Flüchtlingsrates Brandenburg
    Eisenhartstraße 13
    14469 Potsdam
    (auf Vorschlag der Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg)

  4. Frau Katrin Böhme
    c/o Flüchtlingsberatungsstelle des Diakonischen Werkes Potsdam e.V.
    Schloßstraße 1
    14467 Potsdam
    (auf Vorschlag der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Brandenburg)

  5. Herr Ulrich Jahnke
    c/o Städte- und Gemeindebund Brandenburg
    Stephensonstraße 4
    14482 Potsdam
    (auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg)

  6. Herr Lothar Kaden
    c/o Landkreis Oder-Spree
    - Ordnungsamt -
    Rudolf-Breitscheid-Str. 7
    15848 Beeskow
    (auf Vorschlag des Landkreistages Brandenburg)

  7. Herr Andreas Hauk
    c/o Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg
    Referat 56
    Heinrich-Mann-Allee 103 - Haus 9
    14473 Potsdam
    (auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg)

  8. Herr Dr. Peter Macke
    Potsdamer Straße 46
    14776 Brandenburg an der Havel
    (auf Vorschlag des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg)

  9. Frau Almuth Berger
    als Ausländerbeauftragte des Landes Brandenburg
    c/o Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg
    Heinrich-Mann-Allee 103
    14473 Potsdam

  10. Frau Patricia Chop-Sugden
    als Leiterin der Geschäftsstelle der Härtefallkommission des Landes Brandenburg
    c/o Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
    Referat III/5
    Henning-von-Tresckow Str. 9-13
    14467 Potsdam

  11. Quelle: externer link http://www.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=lbm1.c.223832.de&_siteid=19
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Medien.
Ideen.


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Zur Sprache.
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